BGH bestätigt Rückabwicklungsansprüche der Zeichner der Namensschuldverschreibungen US Oel & Gas NSV 1 bis 7 GmbH & Co KG´s

BGH Urteil vom 16.01.2020 ( IX ZR 351/18 ), Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2019 (25 O 275/18 ) und Beschluss OLG Stuttgart vom 11.12.2019 (9U 451/19 ) in Sachen ECI u.a.

Der BGH hat im Urteil vom 16.01.2020 (XI ZR 351/18) festgestellt, dass die Beschlussfassungen in den Anlegerversammlungen der NSV l-6 Zeichner vom 15.10.2015 gem. § 307 Abs. I und 2 BGB einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten und folgerichtig nach § 307 Abs. I Satz 2 BGB unwirksam sind. SHR RA haben diese Rechtsauffassung bereits in dem Memorandum Anlage zu Kmi 47/18 vertreten und im einzelnen erläutert .

Kurz gefasst: Namensschuldverschreibungen verbriefen ein Forderungsrecht. Aufgrund der fehlenden Verbriefung findet das Schuldverschreibungsgesetz (SchuVG) vom 31.07.2009 keine Anwendung. Damit fehlt die Rechtsgrundlage für eine kollektive Beschlussfassung zur Änderung der Bedingungen der sog.,,Schuldverschreibungen“. Die Zuteilung von DOG SA Aktien ,,an Erfüllung statt” ( § 364 I BGB ) ist unwirksam. Es verbleibt bei den ursprünglichen Erfüllungsansprüchen auf Zahlung von Kapital und Zinsen entsprechend den vertraglichen Fälligkeitszeitpunkten.

SHR haben eine Klage gegen die ECI Beteiligungs GmbH und TB Treuhand GmbH auf diese rechtliche Argumentation gestützt und innerhalb von sieben Monaten ( verzögert durch viermonatige Terminverschiebung !! ) das Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2019 (AZ: 25 O 275/18) erwirkt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom IX. Senat des OLG Stuttgart ( AZ9 U 451/19 ) nach einem überzeugend begründeten Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 11.12.2019 zurückgenommen. Beide Entscheidungen sind in der Anlage beigefügt.

> Urteil LG Stuttgart vom 07.08.2019 und Beschluss OLG Stuttgart vom 11.12.2019, Urteil OLG Stuttgart vom 19.07.2018, (AZ: U 28 / 18)

Die zahlreichen Prospektmängel wurden nur hilfsweise geltend gemacht, da hiermit erfahrungsgemäß das Risiko einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits verbunden ist.

Die TB Treuhand GmbH wurde zusätzlich auf Zahlung der thesaurierten Zinsen i.H.v. 12 % p.a. verklagt. Das LG Stuttgart hat diesen Prozessteil in Verkennung der § 32b ZPO ( örtliche Zuständigkeit am Sitz des Prospektherausgebers ) an das LG Hamburg ( 304 O 254 / 19 ) verwiesen.

Nach Auffassung von SHR RA sind die Zahlungsansprüche gestützt auf §§ 307 Abs.l und 2, 280 BGB sowohl für die Ansprüche auf Kapitalrückzahlung als auch die vertraglichen Zinsen der NSV -Anleger Tranche A noch nicht verjährt. Zur Problematik, ob es angesichts der desolatenSituation der Dt. Oel & Gas Gruppe noch sinnvoll ist, Klage zu erheben, wird in der Beilage “Deutsche Oel & Gas Gruppe am Ende” Stellung genommen.

Die beigefügten Entscheidungen sind auch Hilfestellung für die Anleger, die mit dem Problem der Versteuerung von Scheingewinnen für 2015 oder 2018 konfrontiert sind. Mit Rundschreiben vom 25.05.2016 hat die TB Treuhand GmbH WP Timo Biebert erläutert, dass die Abgeltung der thesaurierten Zinsen aus den NSV 1 bis 6 als Einkunft aus inländischen Kapitalerträgen ( AnlageKAP 2015 Zeile 14 ) zu versteuern sind. Die Vorlage des BGH-Urteils vom 16.01.2020 beim Finanzamt hilft hier nicht, da u.a. die Bezeichnung der konkreten Kapitalanlage unkenntlich ist.

Aus dem beigefügten Urteil des LG Stuttgart ist die Kapitalanlage NSV 5 genau bezeichnet und kann ohne weiteres auch für die NSV I bis 6 verwendet werden. Nähere Erläuterungen hierzu auf unserer Website www.shr-rae.de

Dr.Ingo Schulz-Hennig

SHR Rechtsanwälte PartG