Praxisratgeber : Beantragung von „Corona“-Soforthilfen

Beantragung von „Corona“-Soforthilfen in Bayern und das bayerische Gaststättenmodernisierungsprogramm

Zur Unterstützung von Kleinunternehmern und Solo- Selbständigen hat der Bund ein Soforthilfe-Programm aufgelegt. Diese Programm umfasst Hilfszahlungen in Höhe von€ 9.000 bis zu 5 Angestellten bzw  € 15.000 bis zu 10 Angestellten einschl. Azubis

Das Land Bayern hat ein weiteres Hilfsprogramm für Unternehmen aufgelegt.  Dieses Programm sieht gestaffelte Hilfszahlungen für Unternehmen

  • bis zu 5 Erwerbstätigen iHv.  € 5000
  • bis zu 10 Erwerbstätigen iHv.  € 7.500
  • bis zu 50 Erwerbstätigen iHv.  € 15.000
  • bis zu 250 Erwerbstätigen iHv.  € 30.000

vor.

Die Zuschüsse  für beide Programme müssen entweder bei Münchner Unternehmen bei der Stadt München und im übrigen bei den jeweiligen Bezirksregierungen angefordert werden.  Die Adressen  und Kontaktdaten sind dem beiliegenden   Merkblatt  „Soforthilfe Corona“ auf Seiten 3f zu entnehmen .

Antragstellung :

Der Antrag auf Soforthilfe Bund  kann nur per internet  unter www.soforthilfe-corona.bayern gestellt werden.

Den Antrag für das bayerische Hilfsprogramm  muss schriftlich gestellt und unterzeichnet werden und dann am besten eingescannt als pdf per email an die Stadt München bzw. die zuständige Bezirksregierungen übermittelt  werden.

Links für Anträge „Soforthilfe Corona“:

Gaststättenmodernisierungsprogramm :

Unabhängig von den Coronahilfen wurden in Bayern zahlreiche branchenbezogene Förderprogramme aufgelegt. Das „Gaststättenmodernisierungsprogramm“  soll insbesondere die ländliche Gastronomie im Zusammenhang mit Renovierungs-Maßnahmen und Investitionen unterstützen und gilt nicht für Betriebe in Städten mit über 100.000 Einwohnern. Die Förderung beträgt bis zu 40 % der Investitionen bis zu einem Betrag von max. € 200.000.

Die Bedingungen, Checklisten und Anträge können entlang der Angaben in der angefügten Information des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entnommen werden.