Kategorie-Archiv: Allgemein

SHR Report: KapMuG Verfahren US ÖL & Gas Namensschuldverschreibung 5 GmbH Co KG ( NSV 5 )

I. Kapital-Muster-Verfahren (KapMuG )

Das KapMuG-Verfahren vom 01.11.2012 dient dem Zweck, bei einer grösseren Anzahl von Klagen von Kapitalanlegern einer bestimmten, über einen Prospekt platzierten Kapitalanlage wie z.B. NSV 5 eine einheitliche Klärung möglicher Prospektfehler durch das übergeordnete OLG herbeizuführen. Das für die Klagen gem. § 32a ZPO zuständige LG erlässt einen sog. Vorlagebeschluss, der im Bundesanzeiger veröffentlicht wird ( § 3 II KapMuG ). Mit der Bekanntmachung wird das Klageverfahren vor dem LG unterbrochen ( § 5 KapMuG ). Das übergeordnete OLG entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens und wählt einen Musterkläger aus. Die übrigen Kläger werden beigeladen.

Das OLG erlässt nach mündlicher Verhandlung einen Musterentscheid, gegen den Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig ist ( § 20 KapMuG ). Nach Rechtskraft ist der Bescheid für das LG bindend. Danach können individuellen Klagen vor dem LG unter Berücksichtigung der erfolgten Klärung möglicher Prospektfehler fortgesetzt werden.

II. Vorlagebeschluss LG Stuttgart vom 10.11.2017 ( 8 O 70/17 )

Die 8 ZK des LG Stuttgart am 10.11.2017 einen Vorlagebeschluss mit folgendem Inhalt erlassen:

III. Klageerhebung vor 31.12.2018

SHR empfiehlt, noch dieses Jahr eine Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz beim LG Stuttgart einzureichen, um eine etwaige Verjährung der Ansprüche zu vermeiden. Zum einen können die Berater- bzw. Vermittlerhaftung wegen möglicher Prospektfehler, die in dem Vorlagebeschluss aufgeführt sind, geltend gemacht werden, wobei ein später durch das OLG festgestellter Prospektfehler im Ergebnis ausreichend sein kann. Unabhängig hiervon würde sich die Begründung auf mögliche Ansprüche aufgrund der in den Anlegerversammlungen vom 08.10.2015 gefassten und nach unserer Rechtsauffassung nichtigen Beschlüssen gestützt.

Nach Zustellung der Klage wird das Verfahren bis zum Erlass des Musterbescheids ausgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Feststellungen des OLG fortgeführt oder ggf. durch Vergleich beendet .

SHR Memorandum „US Öl & Gas Namensschuldverschreibungen 1 bis 7 GmbH & Co. KG“    („NSV 1 bis 7“)

SHR Report KapMuG Verfahren „US Öl & Gasfonds XVII (ECI XVII)“  zum OLG Celle

IV. Unsere Empfehlung

Sie können uns beauftragen, die Fristen hinsichtlich des weiteren Verfahrens zum OLG Stuttgart zu überwachen. Sollte noch die Einreichung einer Klage erforderlich sein, so können entsprechende Aufträge nur noch bis zum 15.Dezember 2018 bearbeitet werden.

Rufen Sie hier unseren


auf.

 

SHR Report : US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG ( ECI XVII)

I. KapMuG – Verfahren OLG Celle

Das LG Stade hat mit Vorlagebeschluss vom 05.06.2018 ein Kapitalanlagemusterverfahren nach dem KapMuG zum OLG Celle eingeleitet. Dadurch wird den Fondsanlegern die Weg eröffnet, mögliche Schadens- und Rückabwicklungsansprüche aufgrund Prospekthaftung nach Beitritt zum Verfahren mit erheblich geringerer Kostenbelastung prüfen zu lassen und ab Eröffnung des Verfahrens die Verjährung der Ansprüche zu unterbrechen.

II. Ablauf eines KapMuG- Verfahrens

Das KapMuC- Verfahren wurde eingeführt, um bei Klagen aus Prospekthaftung zu vermeiden, dass zahlreiche LG in 1. Instanz sowie OLG eigenständig über die komplexe Problematik möglicher Prospektfehler zu entscheiden haben und hierdurch ein Vielzahl divergierender Urteile ergehen. Die Prüfung des Prospektes wird der Entscheidung eines OLG überantwortet und ist für alle Gerichte bindend.

III. Das Verfahren

Das Verfahren wird eingeleitet durch einen Vorlagebeschluss eines LG, bei dem mehrere Klagen aus der gleichen Kapitalbeteiligung anhängig sind – wie vorliegend beim LG Stade. Im Vorlagebeschluss werden einzelne mögliche Prospektmängel definiert und der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das OLG bestimmt einen Musterkläger sowie die einzelnen Prospektmängel, die einer Überprüfung unterzogen werden sollen, in dem Eröffnungsbeschluss, der ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Danach beginnt für die Anleger eine Frist von 6 Monaten zu laufen, um den Beitritt zum KapMuG – Verfahren zu erklären. Der Eröffnungsbeschluss des OLG Celle ist noch nicht erlassen.

IV. Verjährung

Die Unterbrechung der Verjährung setzt erst mit Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses des OLG Celle ein.

Soweit die Anleger des US Öl- und Gasfonds XVII bereits Klage eingereicht haben, wird das Verfahren vor dem LG unterbrochen und wird nach der Entscheidung des OLG Celle fortgesetzt oder bei positivem Ausgang voraussichtlich erledigt. Im anderen Fall ist zur Unterbrechung der Verjährung dringend zu empfehlen, unverzüglich Klage einzureichen, die nach Zustellung der Klageschrift bis zur Entscheidung des OLG Celle aufgrund eines entsprechenden Antrags unterbrochen wird.

V. Unsere Empfehlung

Sie können uns beauftragen, die Fristen hinsichtlich des weiteren Verfahrens zum OLG Celle zu überwachen. Sollte noch die Einreichung einer Klage erforderlich sein, so können entsprechende Auftrag nur noch bis zum 15.Dezember 2018 bearbeitet werden.

Rufen Sie hier unseren


zum KapMuG –Verfahren OLG Celle auf.

 

SHR – Report: Neue Hürden für die Aufnahme von Immobilienkrediten – verfassungswidrig ?

SHR Report: Neue Hürden für Aufnahme von Immobilienkrediten –verfassungswidrig?

Mit der vom Bundestag am 21.03.2016 verabschiedete Umsetzung der EU-Richtlinie ber
Wohnimmobilien-Kreditverträge (2014/17/EU ) wurden seit über 100 Jahren bewährte
Prinzipien der privaten Immobilienfinanzierung im Interesse einer Harmonisierung in der EU
aufgegeben. Nach der Neuregelung ist
• der Beleihungswert der zu finanzierenden Immobilie ist nicht mehr der entscheidende
Maßstab für die Höhe der Kreditvergabe – anders als bisher in dem 1899 in Kraft
getretenen Hypothekenbankgesetzes (HBG – seit 2005 Pfandbriefgesetz) geregelt ;
• von dem Kreditinstitut zu prüfen, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag über
die gesamte Laufzeit im Hinblick auf Zahlung von Zinsen und Tilgungen sichergestellt
werden –eine im deutschen Recht kaum umsetzbare Regelung. Bei einer Tilgungsrate von
2% des Darlehens beträgt die Laufzeit des Darlehens ca. 25 Jahre. Dagegen sind
regelmässige Tilgungen in der Mehrzahl der europäischen Staaten und den USA unüblich.
Weiterhin wurden bankrechtliche Aufsichts- und Ordnungsvorschriften systemfremd im BGB
verankert.
1. Banken- und Sparkassen-Verbände und Medienecho
Erst nach Verabschiedung der Neuregelungen in den ausufernden Gesetzestexten der §§ 505a ff
BGB gab es lautstarke Beschwerden der Vertreter der Banken, Sparkassen- und
Genossenschaftsbanken über die neuen Restriktionen bei der Kreditvergabe. Anderseits hat es
an einer massiven Gegenwehr der Banken im Vorfeld der Verabschiedung der Gesetze gefehlt.
Die Stellungnahme des Bankenverbandes vom 13.02.2015 zu der 152 Seiten umfassenden
Gesetzentwurf ( BT Drucksache 18/5922 ) umfasste gerade einmal 9 Seiten.
Die kritische Resonanz in den Medien war gewaltig, nachdem die Konsequenzen aus den neuen
Regularien erkennbar waren – zu spät, „das Kind war bereits in den Brunnen gefallen “.

2. Hintergrund : notleidende Immofinanzierungen in den USA und Europa
In der Begründung der EU-Richtlinie wird u.a. auf die Immobilienkrise in den USA ab 2008
verwiesen – überhaupt nicht relevant für die Situation in Deutschland. Die US-Krise wurde durch

die Vergabe von sog. „subprime“ Krediten ausgelöst. Unter Ausnutzung einer angeblichen
Steigung der Immobilienwerte wurden dubiose Kredite vermittelt, die überwiegend in den
Konsum flossen.
Auch in Europa haben zahlreiche Länder wie u.a. Spanien, Italien etc. vergleichbare riskante
Finanzierungen ausgereicht, die u.a. zu der Schieflage der dortigen Banken und Sparkassen
geführt haben (> siehe den Kommentar im Newsletter ). Für die Stabilisierung der Finanzmärkte
in diesen europäischen Länder war die Verabschiedung der EU-Richtlinie zur Einführung
belastbarer Standards sinnvoll und erforderlich. Das Gegenteil galt und gilt für Deutschland.
3. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen
Einmal mehr wurde das BGB mit ellenlangen und zT. mühsam leserlichen Gesetzestexten
überfachtet. Neben sinnvollen Regelungen wie der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung
(§ 502) sind in den §§ 505a ff BGB umfangreiche Ordnungsvorschriften enthalten, die an die
Kreditinstitute gerichtet sind und deren Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von
Immobiliendarlehen einengen. Umfangreiche Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung
einschliesslich Regelungen über Sanktionen sind im BGB fehl am Platze. Die Kontrolle der
Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten ist im öffentlichen Recht verortet und im
Kreditwesengesetz (KWG, Verordnungen und Richtlinien der BaFin.) zu regeln. Gesetzliche
Regelungen zur Grundstücksbewertung enthält umfassend das Pfandbriefgesetz, auf dessen
Regelungen hätte verwiesen werden können. Den Grundsatz „pacta sunt servanda“ gesetzlich zu
normieren, mag in der EU notwendig sein (§ 505a Abs, 1 S.2 BGB :„ dass keine erheblichen
Zweifel.. bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, dem Zusammenhang mit
den Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird“), ist im deutschen Zivilrecht
fehl am Platze !
4. Grundschuld und Tilgungsprinzip
In Deutschland ist die gesetzliche Systematik der vom Darlehensvertrag unabhängigen
abstrakten Grundschuldbesicherung (> Report: „die Grundschuld- ein scharfes Schwert“)
einzigartig. Der in Grundschuld-Bestellungsurkunde vereinbarte Grundschuldbetrag zzgl.der
dinglichen Zinsen ermöglicht dem Kreditinstitut – etwa im Falle des Verzuges- den Zugriff auf die
Immobilie und zusätzlich über ein abstraktes Schuldanerkenntnis auch auf das gesamte
Vermögen des Darlehensnehmers.
In den USA sowie meisten Europäischen Ländern einschließlich Österreich und Schweiz ist das in
Deutschland zwingend vorgeschriebene Tilgungsprinzip unüblich. Das Darlehen wird lediglich
verzinst und wird während der vereinbarten oder prolongierten Vertragsdauer nicht getilgt.
Dagegen muss ein Immodarlehen in Deutschland zwingend regelmässig getilgt werden. Bei der
üblichen Vereinbarung von 2% Tilgung zzgl. ersparter Zinsen beträgt die Vertragsdauer bei

entsprechenden Prolongationen ca. 25 Jahren. Der Darlehensnehmer darf frühesten nach Ablauf
von 10 Jahren kündigen ( > newsletter: „Kündigung von Bausparverträgen“ ) Die Prüfung, dass von
den Darlehensnehmern die Pflichten aus dem Vertrag für die gesamte Laufzeit eingehalten
werden können (§ 505a Abs.1 S.2 BGB n.F.), kollidiert mit dem durch das Tilgungserfordernis
begründete langen Dauer der Darlehensverträge und ist in der Praxis kaum umsetzbar.
Die Offenlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse ist nur eine Zeitaufnahme, die mit dem
Risiko zukünftiger Änderung des Einkommens, Arbeitslosigkeit oder anderen Gründen belastet
ist. Der 70 jährige Rentner, der sein Haus renovieren oder altersgerecht umbauen will, wird nicht
den Nachweis, dass der Vertrag die gesamte Dauer von 25 Jahren bis zum 95 Lebensjahr
eingehalten werden kann, erbringen können. Das Kreditinstitut ist ausreichend durch die
Grundschuld und den Wert der Immobile gesichert.

5. Fazit: überflüssig -verfassungswidrig ?
Das BGB enthält in vielen Regelungsbereichen Bestimmungen, die den häufig strukturell
unterlegenen „Verbraucher“ schützen. Das gilt unter anderem für das Mietrecht,
Arbeits-/Dienstrecht, den Regelungen der Allgemeinen Geschäfts-und Vertragsbedingungen usw.
Die gesetzlichen Neuregelungen für Immobiliendarlehen sind dagegen
„verbraucherfeindlich.

Grundsätzlich steht es jedem Kreditinstitut frei, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kreditvergabe
im KWG, den BaFin-Richtlinien über die Ausreichung eines Darlehens unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse zu entscheiden. Die Regelung im BGB schränkt unangemessen die
durch Art. 2 GG garantierten Vertragsfreiheit für beide Vertragsparteien ein, ist im BGB fehl am
Platze und wirkt gegenüber älteren Darlehensnehmern im Sinne von Artikel 3 GG
diskriminierend (Artikel 3 Absatz I + III GG).

Die erst 2010 novellierten gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherkredit wurden auf dem
„Altar der EU- Gleichmacherei“ geopfert und ohne Ausschöpfung der zulässigen
Ausnahmebestimmungen für nationale Regelungen umgesetzt.

RA Dr. Schulz-Hennig

SHR Report: Neue Hürden für Aufnahme von Immobilienkrediten –verfassungswidrig?

Mit der vom Bundestag am 21.03.2016 verabschiedete Umsetzung der EU-Richtlinie über Wohnimmobilien-Kreditverträge (2014/17/EU ) wurden seit über 100 Jahren bewährte   Prinzipien der privaten Immobilienfinanzierung im Interesse einer Harmonisierung in der EU aufgegeben. Nach der Neuregelung ist

  • der Beleihungswert der zu finanzierenden Immobilie ist nicht mehr der entscheidende Maßstab für die Höhe der Kreditvergabe – anders als bisher in dem 1899 in Kraft getretenen Hypothekenbankgesetzes (HBG – seit 2005 Pfandbriefgesetz) geregelt ;
  • von dem Kreditinstitut zu prüfen, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag über die gesamte Laufzeit im Hinblick auf Zahlung von Zinsen und Tilgungen sichergestellt werden –eine im deutschen Recht kaum umsetzbare Regelung. Bei einer Tilgungsrate von 2% des Darlehens beträgt die Laufzeit des Darlehens ca. 25 Jahre. Dagegen sind regelmässige Tilgungen in der Mehrzahl der europäischen Staaten und den USA unüblich.

Weiterhin wurden bankrechtliche Aufsichts- und Ordnungsvorschriften systemfremd im BGB verankert.

1. Banken- und Sparkassen-Verbände und Medienecho

Erst nach Verabschiedung der Neuregelungen in den ausufernden Gesetzestexten der §§ 505a ff BGB gab es lautstarke Beschwerden der Vertreter der Banken, Sparkassen- und Genossenschaftsbanken über die neuen Restriktionen bei der Kreditvergabe. Anderseits hat es an einer massiven Gegenwehr der Banken im Vorfeld der Verabschiedung der Gesetze gefehlt. Die Stellungnahme des Bankenverbandes vom 13.02.2015 zu der 152 Seiten umfassenden Gesetzentwurf ( BT Drucksache 18/5922 ) umfasste gerade einmal 9 Seiten.

Die kritische Resonanz in den Medien war gewaltig, nachdem die Konsequenzen aus den neuen Regularien erkennbar waren – zu spät, „das Kind war bereits in den Brunnen gefallen “.

2. Hintergrund : notleidende Immofinanzierungen in den USA und Europa

In der Begründung der EU-Richtlinie wird u.a. auf die Immobilienkrise in den USA ab 2008 verwiesen – überhaupt nicht relevant für die Situation in Deutschland. Die US-Krise wurde durch die Vergabe von sog. „subprime“ Krediten ausgelöst. Unter Ausnutzung einer angeblichen Steigung der Immobilienwerte wurden dubiose Kredite vermittelt, die überwiegend in den Konsum flossen.

Auch in Europa haben zahlreiche Länder wie u.a. Spanien, Italien etc. vergleichbare riskante Finanzierungen ausgereicht, die u.a. zu der Schieflage der dortigen Banken und Sparkassen geführt haben (> siehe den Kommentar im Newsletter ). Für die Stabilisierung der Finanzmärkte in diesen europäischen Länder war die Verabschiedung der EU-Richtlinie zur Einführung belastbarer Standards sinnvoll und erforderlich. Das Gegenteil galt und gilt für Deutschland.

3. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen

Einmal mehr wurde das BGB mit ellenlangen und zT. mühsam leserlichen Gesetzestexten überfachtet. Neben sinnvollen Regelungen wie der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502) sind in den §§ 505a ff BGB umfangreiche Ordnungsvorschriften enthalten, die an die Kreditinstitute gerichtet sind und deren Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von Immobiliendarlehen einengen. Umfangreiche Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung einschliesslich Regelungen über Sanktionen sind im BGB fehl am Platze. Die Kontrolle der Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten ist im öffentlichen Recht verortet und im Kreditwesengesetz (KWG, Verordnungen und Richtlinien der BaFin.) zu regeln. Gesetzliche Regelungen zur Grundstücksbewertung enthält umfassend das Pfandbriefgesetz, auf dessen Regelungen hätte verwiesen werden können. Den Grundsatz „pacta sunt servanda“ gesetzlich zu normieren, mag in der EU notwendig sein (§ 505a Abs, 1 S.2 BGB :„ dass keine erheblichen Zweifel.. bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, dem Zusammenhang mit den Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird“), ist im deutschen Zivilrecht fehl am Platze !

4. Grundschuld und Tilgungsprinzip

In Deutschland ist die gesetzliche Systematik der vom Darlehensvertrag unabhängigen abstrakten Grundschuldbesicherung (> Report: „die Grundschuld- ein scharfes Schwert“) einzigartig. Der in Grundschuld-Bestellungsurkunde vereinbarte Grundschuldbetrag zzgl.der dinglichen Zinsen ermöglicht dem Kreditinstitut – etwa im Falle des Verzuges- den Zugriff auf die Immobilie und zusätzlich über ein abstraktes Schuldanerkenntnis auch auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers.

In den USA sowie meisten Europäischen Ländern einschließlich Österreich und Schweiz ist das in Deutschland zwingend vorgeschriebene Tilgungsprinzip unüblich. Das Darlehen wird lediglich verzinst und wird während der vereinbarten oder prolongierten Vertragsdauer nicht getilgt.

Dagegen muss ein Immodarlehen in Deutschland zwingend regelmässig getilgt werden. Bei der üblichen Vereinbarung von 2% Tilgung zzgl. ersparter Zinsen beträgt die Vertragsdauer bei entsprechenden Prolongationen ca. 25 Jahren. Der Darlehensnehmer darf frühesten nach Ablauf von 10 Jahren kündigen ( > newsletter: „Kündigung von Bausparverträgen“ ) Die Prüfung, dass von den Darlehensnehmern die Pflichten aus dem Vertrag für die gesamte Laufzeit eingehalten werden können (§ 505a Abs.1 S.2 BGB n.F.), kollidiert mit dem durch das Tilgungserfordernis begründete langen Dauer der Darlehensverträge und ist in der Praxis kaum umsetzbar.

Die Offenlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse ist nur eine Zeitaufnahme, die mit dem Risiko zukünftiger Änderung des Einkommens, Arbeitslosigkeit oder anderen Gründen belastet ist. Der 70 jährige Rentner, der sein Haus renovieren oder altersgerecht umbauen will, wird nicht den Nachweis, dass der Vertrag die gesamte Dauer von 25 Jahren bis zum 95 Lebensjahr eingehalten werden kann, erbringen können. Das Kreditinstitut ist ausreichend durch die Grundschuld und den Wert der Immobile gesichert.

5. Fazit: überflüssig -verfassungswidrig ?

Das BGB enthält in vielen Regelungsbereichen Bestimmungen, die den häufig strukturell unterlegenen „Verbraucher“ schützen. Das gilt unter anderem für das Mietrecht, Arbeits-/Dienstrecht, den Regelungen der Allgemeinen Geschäfts-und Vertragsbedingungen usw. Die gesetzlichen Neuregelungen für Immobiliendarlehen sind dagegen „verbraucherfeindlich.                                                                                                             Grundsätzlich steht es jedem Kreditinstitut frei, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kreditvergabe im KWG, den BaFin-Richtlinien über die Ausreichung eines Darlehens unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu entscheiden. Die Regelung im BGB schränkt unangemessen die durch Art. 2 GG garantierten Vertragsfreiheit für beide Vertragsparteien ein, ist im BGB fehl am Platze und wirkt gegenüber älteren Darlehensnehmern im Sinne von Artikel 3 GG diskriminierend (Artikel 3 Absatz I + III GG).

Die erst 2010 novellierten gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherkredit wurden auf dem „Altar der EU- Gleichmacherei“ geopfert und ohne Ausschöpfung der zulässigen Ausnahmebestimmungen für nationale Regelungen umgesetzt.

RA Dr. Schulz-Hennig

SHR – Report: Lebensversicherungen: Wann lohnt die Rückabwicklung ?

 Die Ausgangslage

Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten in Lebens – und Rentenversicherungen investiert, entweder um finanziell für das Alter vorzusorgen oder um diese als Mittel zur Ablösung bestehender Immobiliendarlehen einzusetzen. Zuletzt stellte sich diese Investition jedoch zumeist als enttäuschend dar, da die Renditen deutlich hinter den Erwartungen oder vielleicht sogar hinter den damaligen Versprechungen der Versicherer zurückblieben. Folge hiervon ist, dass die Verbraucher nunmehr mit einer Unterdeckung entweder bei Auslaufen ihrer Kredite oder hinsichtlich des erhofften Lebensstandards bei Renteneintritt rechnen müssen.

Rechtliche Möglichkeiten: Der Widerruf

Der deutsche Gesetzgeber entschied sich Anfang der 90er-Jahre dafür, die Verbraucherrechte zu stärken und verankerte im Gesetz ein Widerrufsrecht, wonach der Verbraucher seine auf Abschluss eines Lebens – oder Rentenversicherungsvertrages gerichtete Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen konnte. Zeitgleich legte der Gesetzgeber damit den Versicherern die Pflicht auf, die Verbraucher bei Abschluss des Vertrages auf dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß hinzuweisen. Dieser Pflicht sind die Versicherer in einer Mehrzahl von Fällen allerdings nicht gemäß der gesetzlichen bzw. der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben nachgekommen, weshalb Verbraucher nach einem Grundsatzurteil des BGH im Jahre 2013 auch noch heute diese Verträge widerrufen können.

Die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs

Sofern ein Verbraucher ein derartiges Widerrufsrecht noch zum jetzigen Zeitpunkt zusteht und er dieses rechtswirksam ausübt, so hat dies die Unwirksamkeit des Lebens – oder Rentenversicherungsvertrages zur Konsequenz. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Versicherer seine Gewinne, die er mit den Sparanteilen des Verbrauchers erzielt hat, an diesen herauszugeben hat. Zudem ist er nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die im aufgrund des Abschluss des Vertrages entstandenen Verwaltungs – und Abschlusskosten (gemeint sind im Wesentlichen die gezahlten Vermittlungsprovisionen) an den Verbraucher zurückzuzahlen. Beide Verpflichtungen zusammen machen es daher für einen Verbraucher aus finanzieller Sicht deutlich attraktiver, ihre Lebens – und Rentenversicherungen zu widerrufen anstatt diese zu kündigen oder auf dem Zweitmarkt zu veräußern.

Welche Verträge sind betroffen?

Vom gesetzlichen Widerrufsrecht sind Lebens – und Rentenversicherungsverträge betroffen, die ab dem Jahr 1992 von den Verbrauchern abgeschlossen wurden. Inhaber derartiger Versicherungspolicen können daher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung grundsätzlich von der Widerruflichkeit ihrer Verträge ausgehen.

Teilweise haben Versicherer bereits ab dem Jahr 1985 ihren Versicherungsnehmern freiwillig ein derartiges Widerrufsrecht eingeräumt. Auch über dieses Widerrufsrecht haben die Versicherer in der Mehrzahl der Fälle nicht ordnungsgemäß belehrt. Nachdem dieses Widerrufsrecht aber vertraglich eingeräumt wurde, können die gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nur bedingt auf diese Verträge übertragen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Verträgen, die vor dem Jahr 1992 abgeschlossen wurden und bei denen ein Versicherer ein Widerrufsrecht freiwillig eingeräumt hat, deutlich verringerte Aussichten für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Widerrufsrechts bestehen.

Presse:

handwerksblatt.de – „Widerruf Lebensversicherungen“ vom 26.02.2016

SHR Report: Bankguthaben im Risiko

– Die Haftung von Bankguthaben in der Bankenkrise-

I. Das „Zypern-Modell“ gilt jetzt auch in Deutschland
Wir erinnern uns:
In 2013 gerieten die drei großen Banken in Zypern in Folge der Griechenlandkrise sowie hauseigenen Problemen in existentielle Schwierigkeiten. Um ein Übergreifen auf die griechischen und in Folge auch europäischen Banken zu verhindern, wurde ein Rettungsplan ausgearbeitet. Dieser sah vor, die Bankkunden mit ihren Einlagen über einen Betrag von T € 100 in die Haftung zu nehmen. Die EU beteiligte sich mit einem Sanierungsbeitrag i.H.v. ca € 6 Mrd.
Die berechtigten Proteste der Bankkunden gegen diese „Enteignung“ führte zu einer monatelang anhaltenden politischen Krise. Das „Mitgefühl“ der übrigen Europäer hielt sich in „Grenzen“, da im erheblichen Umfang Guthaben russischer Bankkunden betroffen waren.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Sanierungs-Modell „Zypern-Modell“ auch für Deutschland- bisher geheim gehalten und weitgehend unbekannt!
II. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
In einer „Nacht und Nebel“ Sitzung hat der Bundestag am 14.12.2014 das auf der europäischen Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie basierende „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen“ (SAG) ohne Aussprache der Abgeordneten „durchgewunken“: 178 Paragraphen auf 109 Seiten Gesetzestext mit hochkomplizierten Bestimmungen!
1. Kern der Regelungen:
Bereits in einer nach außen nicht erkennbaren Krise einer Bank kann das BaFin intern Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Frühintervention einleiten und die freie Verfügung über die Kundeneinlagen beschränken.
Der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wurden umfassende Befugnisse zur Frühintervention bis hinzu zur Vorlage eines Restrukturierungsplans eingeräumt. Das Insolvenzrecht ist außer Kraft gesetzt. Die BaFin ist berechtigt, einen „Abwickler“ (§ 62 Abs.1 SAG) einzusetzen. Damit ist der Zugriff auf Kundeneinlagen (die „Gläubigerbeteiligung“) eröffnet (§§ 90 ff. SAG).
• Mit welchen Kontoguthaben haftet der Bankkunde?
Guthaben auf einem Konto- egal ob Sparkonto oder Sparplan, Kontokorrent oder Festgeld wie auch Guthaben auf Depot- Verwaltungskonten- sind rechtlich Forderungen des Bankkunden (Gläubiger ) gegenüber der Bank . Wird die Bank als Schuldner zahlungsunfähig oder gerät in Liquiditätsnöte, so ist der Bankkunde dem Risiko der Realisierung seiner Forderung wie bei jedem dritten Schuldner ausgesetzt.
Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass diese Forderungen nicht mehr durchsetzbar sind:
Im Rahmen von Sanierungsanordnungen kann und wird der Bank untersagt werden, noch Verfügungen über die Kundengelder zuzulassen oder diese stark einzuschränken.
• „Die Spareinlagen sind sicher…?“
Im Oktober 2008 traten die Bundeskanzlerin Merkel und der damalige Finanzminister Steinbrück vor die TV-Kameras und verkündeten:
„Wir sagen den Sparerinnern und Sparern, dass ihre Einlagen sicher sind. Auch dafür steht die Bundesregierung ein….“
Dieser dringende Apell auf dem Höhepunkt der Finanzkrise war zur Vermeidung eines endgültigen Zusammenbruchs der Finanzmärkte nach der „Lehman-Pleite“ verantwortungsvoll  und richtig. Tatsächlich handelte es sich um ein leeres Versprechen, da weder der Staat noch der Steuerzahler für den Verlust der Spar- und sonstigen Einlagen von Bankkunden haften!
2. die „gesetzliche“ Einlagensicherung
Zum Schutz der Kundeneinlagen existieren in Deutschland drei Sicherungssysteme:
– die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gewährt für die Kunden der Privatbanken generell Einlagenschutz bis zu einem Betrag insgesamt € 100.000 pro Kunde- egal ob Spar-  oder sonstiges Guthaben;
– die Volks und Raiffeisenbanken haben ein eigenes Einlagensicherungssystem über die BVR Institution Sicherungs-GmbH eingerichtet, dass ein identisches Schutzniveau wie die EdB bietet;
– die deutsche Sparkassen und der Giroverband verfügen über ein eigenes Sicherungssystem zum Schutz von Kundeneinlagen, das im Wesentlichen auf solidarische Stützungsmaßnahmen innerhalb des Verbandes beruht.
Diese Sicherungssysteme sind sicher geeignet , die Einlagen in der Krise einer Bank mittlerer Größe, Genossenschaftsbank oder Sparkasse aufzufangen. Ausgeklammert sind von vornherein Einlagen soweit diese einen Betrag von € 100.000 – mit wenige Ausnahmetatbeständen – übersteigen. Der Verlust dieser übersteigenden Guthaben stellt  von vornherein ein „Solidarbeitrag“ des Kunden zur Rettung seiner Bank dar!

3. Belastbarkeit der Entschädigungseinrichtungen
Die Belastbarkeit der Einlagensicherungsrichtungen stand  in den bisher vier festgestellten Entschädigungsfällen – zuletzt die unbedeutende Mapelbank GmbH – nicht in Frage.
Aktuell bereitet die seit 2008 schwebende Finanz – und Bankenkrise wieder erhebliche Probleme: 
Nicht nur die griechischen, sondern die zahlreichen italienischen Banken befinden sich in ernsthaften Schwierigkeiten! Die globale und insbesondere europäische Vernetzung der Banken und der hiermit verbundenen Ansteckungsgefahr ist am Anfang der Griechenlandkrise deutlich sichtbar geworden. Auch ist die Krise der Deutschen Bank mit einem aktuellen Verlustausweis in Höhe von ca.6,2 Mrd. weit von einer Lösung entfernt.
In einem derartigen Krisenszenario ist die Einlagensicherung mehr als überfordert:
Auf den Konten der deutschen Banken sind Kontoguthaben von Privaten und Unternehmen in geschätzter Höhe von 2,9 Billionen Euro – davon allein 660 Mrd Spareinlagen bei Banken -verbucht. Dem gegenüber stehen Liquiditätsreserven in den vorher erwähnten Sicherungssystemen in geschätzter Höhe von 4,6 Mrd. Euro. Genaue Zahlen sind nicht verfügbar. Somit ist es schlichtweg illusorisch, dass in einer gesamteuropäischen Bankenkrise  Kundeneinlagen auch in dem beschränkten Umfang von € 100.000 geschützt werden können.

4. Die geplante europäische Einlagensicherung
Die europäische Kommission will bis zum Jahr 2024 eine europaweite Versicherung von Kundeneinlagen bis zu einem Betrag i.H.v. € 100.000 aufbauen und die nationalen Sicherungssysteme verschmelzen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Finanzkommissar Hill bereits vorgelegt.
Hierdurch wird das bereits in Deutschland erreichte Einlagensicherungssystem geschwächt. In mehreren Nationalstaaten wurden bisher im Bankensystem keine Rücklagen für die Einlagensicherung – und anderem auch in Italien – gebildet. Die Sicherungssysteme der Genossenschaftsbanken und Sparkassen sollen eingebunden werden, funktionieren aber auf einer grundsätzlich anderen Systematik.
Geplant ist eine stufenweise Einführung des Sicherungssystems, mit dem das Schutzniveau für die Kunden deutscher Banken deutlich geschwächt wird. Ob der Widerstand von Minister Dr. Schäuble den europäischen Begehrlichkeiten standhalten kann, ist zumindest zu bezweifeln.
III. Abschaffung von Bargeld
Die Diskussion über die Begrenzung von Bargeldzahlungen und im zweiten Schritt die Abschaffung des Euro als Bargeld ist aktuell in Gang gesetzt. Die von der Politik vorgeschobenen Gründe, die organisierte Kriminalität und Korruption einzudämmen, ist abwegig. Weltweit existieren Banken, die auf dem Geschäftsfeld der Geldwäsche sowie Zahlungsabwicklung für die organisierte Kriminalität aktiv sind.
Ausgerechnet der neue Chef der systemrelevanten Deutschen Bank John Cryan engagiert  sich energisch für den Gedanken der Abschaffung des Euros als Bargeld. Zu diesem Thema werden wir uns noch gesondert im kommenden Newsletter befassen. An dieser Stelle ist ein anderer Aspekt kurz zu kommentieren, der in der bisherigen Diskussion vollständig ausgeblendet wird:
Sollten die Pläne zur Abschaffung des Bargeldes umgesetzt werden, können die Bankkunden über den Euro nur im Rahmen ihrer Kontenguthaben verfügen. Kontoguthaben sind Forderungen der Bankkunden gegenüber der Bank. Ein EURO-Geldschein behält als quasi „Inhaberpapier“ dagegen seinen Wert.  Mit anderen Worten: Der Staat bzw. die Staatengemeinschaft stehen für den Wert des Geldscheins ein. So hat aktuell die Deutsche Bundesbank nochmals betont, dass die bisher noch nicht eingelösten ca. 1,2 Mio. DM 1.000 Geldscheine, die überwiegend  in Osteuropa als Ersatzwährung dienen, auch nach 15 Jahren und in Zukunft  eingelöst und umgetauscht werden!
Aus diesem Grunde ist es durchaus ratsam, einen nennenswerten Bestand an Bargeld vorzuhalten. Dies auch unter Berücksichtigung des nachfolgend geschilderten möglichen Szenario im Krisenfall.
IV. Szenario im Krisenfall
Über den Eintritt eines Krisenfalls bei einer Bank und die Aktivitäten der BaFin erfährt der Bankkunde nichts. Im Gegenteil: § 5 SAG regelt eine strikte Verschwiegenheitsverpflichtungen für alle Mitarbeiter von Banken, Abwicklungs-  oder Aufsichtsbehörden sowie anderen nationalen Behörden über die Einleitung jeglicher Maßnahmen im Rahmen der Frühintervention oder Feststellung der Abwicklungsvoraussetzungen ( § 62 Abs. 1 SAG).
Das Einfrieren und der Zugriff auf die Kundeneinlagen erfolgt „über Nacht“! Die Auszahlung an Geldautomaten werden gesperrt oder auf minimale Beträge beschränkt. Die Verfügung über Konten wird drastisch eingeschränkt. Die  Möglichkeit, Überweisungen ins Ausland in  sichere Drittländer-zu tätigen- wird eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird außer Kraft gesetzt.
Nur so kann ein “run“ auf die Banken verhindert werden. In der Griechenlandkrise hat Europa Flugzeuge voller Bargeld in Bewegung setzen müssen, um die bereits beschränkte Bargeldversorgung zu sichern.
Gut, wenn dann noch etwas Bargeld im Tresor liegt, die laufenden Verpflichtungen und den Lebensunterhalt zu sichern.
V. Strategien zur Vermögenssicherung
Wer nicht bereit ist, sich „solidarisch“ mit seinen Bankguthaben an der Sicherung und Rettung der krisengeschüttelten Banken zu beteiligen, muss sich Gedanken darüber machen, wie er sein Vermögen vor dem durchaus realitätsnahen Szenario schützt.

Die Thematik hierfür werden wir an einem Informationsabend für unsere Mandanten am

Mittwoch, den 23. März 2016 um 17.00 Uhr
in den Räumen unserer Kanzlei
Kapellenweg 6, 81371 München

erörtern.
Sofern Sie Interesse an der Teilnahme haben, bitten wir Sie, uns das Anmeldeformular unter “Infos”, “SHR-Veranstaltungen“ aufzurufen und uns zu übersenden.
Aus Kapazitätsgründen müssen wir die Teilnehmerzahl auf 30 begrenzen.

Dr. Ingo Schulz-Hennig