Archiv für den Autor: Ingo Schulz-Hennig

SHR – Report: Neue Hürden für die Aufnahme von Immobilienkrediten – verfassungswidrig ?

SHR Report: Neue Hürden für Aufnahme von Immobilienkrediten –verfassungswidrig?

Mit der vom Bundestag am 21.03.2016 verabschiedete Umsetzung der EU-Richtlinie ber
Wohnimmobilien-Kreditverträge (2014/17/EU ) wurden seit über 100 Jahren bewährte
Prinzipien der privaten Immobilienfinanzierung im Interesse einer Harmonisierung in der EU
aufgegeben. Nach der Neuregelung ist
• der Beleihungswert der zu finanzierenden Immobilie ist nicht mehr der entscheidende
Maßstab für die Höhe der Kreditvergabe – anders als bisher in dem 1899 in Kraft
getretenen Hypothekenbankgesetzes (HBG – seit 2005 Pfandbriefgesetz) geregelt ;
• von dem Kreditinstitut zu prüfen, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag über
die gesamte Laufzeit im Hinblick auf Zahlung von Zinsen und Tilgungen sichergestellt
werden –eine im deutschen Recht kaum umsetzbare Regelung. Bei einer Tilgungsrate von
2% des Darlehens beträgt die Laufzeit des Darlehens ca. 25 Jahre. Dagegen sind
regelmässige Tilgungen in der Mehrzahl der europäischen Staaten und den USA unüblich.
Weiterhin wurden bankrechtliche Aufsichts- und Ordnungsvorschriften systemfremd im BGB
verankert.
1. Banken- und Sparkassen-Verbände und Medienecho
Erst nach Verabschiedung der Neuregelungen in den ausufernden Gesetzestexten der §§ 505a ff
BGB gab es lautstarke Beschwerden der Vertreter der Banken, Sparkassen- und
Genossenschaftsbanken über die neuen Restriktionen bei der Kreditvergabe. Anderseits hat es
an einer massiven Gegenwehr der Banken im Vorfeld der Verabschiedung der Gesetze gefehlt.
Die Stellungnahme des Bankenverbandes vom 13.02.2015 zu der 152 Seiten umfassenden
Gesetzentwurf ( BT Drucksache 18/5922 ) umfasste gerade einmal 9 Seiten.
Die kritische Resonanz in den Medien war gewaltig, nachdem die Konsequenzen aus den neuen
Regularien erkennbar waren – zu spät, „das Kind war bereits in den Brunnen gefallen “.

2. Hintergrund : notleidende Immofinanzierungen in den USA und Europa
In der Begründung der EU-Richtlinie wird u.a. auf die Immobilienkrise in den USA ab 2008
verwiesen – überhaupt nicht relevant für die Situation in Deutschland. Die US-Krise wurde durch

die Vergabe von sog. „subprime“ Krediten ausgelöst. Unter Ausnutzung einer angeblichen
Steigung der Immobilienwerte wurden dubiose Kredite vermittelt, die überwiegend in den
Konsum flossen.
Auch in Europa haben zahlreiche Länder wie u.a. Spanien, Italien etc. vergleichbare riskante
Finanzierungen ausgereicht, die u.a. zu der Schieflage der dortigen Banken und Sparkassen
geführt haben (> siehe den Kommentar im Newsletter ). Für die Stabilisierung der Finanzmärkte
in diesen europäischen Länder war die Verabschiedung der EU-Richtlinie zur Einführung
belastbarer Standards sinnvoll und erforderlich. Das Gegenteil galt und gilt für Deutschland.
3. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen
Einmal mehr wurde das BGB mit ellenlangen und zT. mühsam leserlichen Gesetzestexten
überfachtet. Neben sinnvollen Regelungen wie der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung
(§ 502) sind in den §§ 505a ff BGB umfangreiche Ordnungsvorschriften enthalten, die an die
Kreditinstitute gerichtet sind und deren Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von
Immobiliendarlehen einengen. Umfangreiche Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung
einschliesslich Regelungen über Sanktionen sind im BGB fehl am Platze. Die Kontrolle der
Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten ist im öffentlichen Recht verortet und im
Kreditwesengesetz (KWG, Verordnungen und Richtlinien der BaFin.) zu regeln. Gesetzliche
Regelungen zur Grundstücksbewertung enthält umfassend das Pfandbriefgesetz, auf dessen
Regelungen hätte verwiesen werden können. Den Grundsatz „pacta sunt servanda“ gesetzlich zu
normieren, mag in der EU notwendig sein (§ 505a Abs, 1 S.2 BGB :„ dass keine erheblichen
Zweifel.. bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, dem Zusammenhang mit
den Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird“), ist im deutschen Zivilrecht
fehl am Platze !
4. Grundschuld und Tilgungsprinzip
In Deutschland ist die gesetzliche Systematik der vom Darlehensvertrag unabhängigen
abstrakten Grundschuldbesicherung (> Report: „die Grundschuld- ein scharfes Schwert“)
einzigartig. Der in Grundschuld-Bestellungsurkunde vereinbarte Grundschuldbetrag zzgl.der
dinglichen Zinsen ermöglicht dem Kreditinstitut – etwa im Falle des Verzuges- den Zugriff auf die
Immobilie und zusätzlich über ein abstraktes Schuldanerkenntnis auch auf das gesamte
Vermögen des Darlehensnehmers.
In den USA sowie meisten Europäischen Ländern einschließlich Österreich und Schweiz ist das in
Deutschland zwingend vorgeschriebene Tilgungsprinzip unüblich. Das Darlehen wird lediglich
verzinst und wird während der vereinbarten oder prolongierten Vertragsdauer nicht getilgt.
Dagegen muss ein Immodarlehen in Deutschland zwingend regelmässig getilgt werden. Bei der
üblichen Vereinbarung von 2% Tilgung zzgl. ersparter Zinsen beträgt die Vertragsdauer bei

entsprechenden Prolongationen ca. 25 Jahren. Der Darlehensnehmer darf frühesten nach Ablauf
von 10 Jahren kündigen ( > newsletter: „Kündigung von Bausparverträgen“ ) Die Prüfung, dass von
den Darlehensnehmern die Pflichten aus dem Vertrag für die gesamte Laufzeit eingehalten
werden können (§ 505a Abs.1 S.2 BGB n.F.), kollidiert mit dem durch das Tilgungserfordernis
begründete langen Dauer der Darlehensverträge und ist in der Praxis kaum umsetzbar.
Die Offenlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse ist nur eine Zeitaufnahme, die mit dem
Risiko zukünftiger Änderung des Einkommens, Arbeitslosigkeit oder anderen Gründen belastet
ist. Der 70 jährige Rentner, der sein Haus renovieren oder altersgerecht umbauen will, wird nicht
den Nachweis, dass der Vertrag die gesamte Dauer von 25 Jahren bis zum 95 Lebensjahr
eingehalten werden kann, erbringen können. Das Kreditinstitut ist ausreichend durch die
Grundschuld und den Wert der Immobile gesichert.

5. Fazit: überflüssig -verfassungswidrig ?
Das BGB enthält in vielen Regelungsbereichen Bestimmungen, die den häufig strukturell
unterlegenen „Verbraucher“ schützen. Das gilt unter anderem für das Mietrecht,
Arbeits-/Dienstrecht, den Regelungen der Allgemeinen Geschäfts-und Vertragsbedingungen usw.
Die gesetzlichen Neuregelungen für Immobiliendarlehen sind dagegen
„verbraucherfeindlich.

Grundsätzlich steht es jedem Kreditinstitut frei, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kreditvergabe
im KWG, den BaFin-Richtlinien über die Ausreichung eines Darlehens unter Berücksichtigung der
individuellen Verhältnisse zu entscheiden. Die Regelung im BGB schränkt unangemessen die
durch Art. 2 GG garantierten Vertragsfreiheit für beide Vertragsparteien ein, ist im BGB fehl am
Platze und wirkt gegenüber älteren Darlehensnehmern im Sinne von Artikel 3 GG
diskriminierend (Artikel 3 Absatz I + III GG).

Die erst 2010 novellierten gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherkredit wurden auf dem
„Altar der EU- Gleichmacherei“ geopfert und ohne Ausschöpfung der zulässigen
Ausnahmebestimmungen für nationale Regelungen umgesetzt.

RA Dr. Schulz-Hennig

SHR Report: „MPC Indien 2“ und „Holland 44“

I. MPC Sachwert – Rendite Fonds Indien 2 KG

  1. Fondskonzept

Der „Sachwert Fonds Indien 2 GmbH & Co KG“ wurde im Jahre 2008 mit einem ursprünglichen Investitionsvolumen iHv ca € 340 Mio – davon ca. € 208 Mio einzuwerbendes EK-Anleger-Kapital und ca.€ 130 Bankfinanzierungen – aufgelegt. Über eine komplizierte Beteiligungsstruktur über zwei auf Mauritius ansässige Dachgesellschaften ( „Saphiere Ltds.“ ) waren die Beteiligung (zwischen 5% und 49%) an zunächst 21 Projektgesellschaften in Indien prospektiert, die Einkaufsmalls, Hotels etc. errichten sollten. Aus dem Verkauf der Immobilien sollten an die Anleger zum 31.12.2012 97% und zum 31.12.2013 weitere 62% als Kapitalrückzahlungen und anteiligem Gewinn zurückgezahlt werden.

  1. Pleite, Pech und Pannen

Das hochkomplizierte Konzept nach dem „Black Box“-Prinzip war zum Scheitern verurteilt. Die Platzierung des Anleger-EK verlief katastrophal:  zweimal wurde der Gesamtaufwand und das EK bis auf einen Betrag von € 101 Mio herabgesetzt. Hiervon waren zum Ende der bereits verlängerten Platzierungsfrist gerade einmal € 33 Mio und somit 33% gezeichnet, die bereits durch Provisionen, Honorare und GF -Vergütungen verbraucht waren.

Die TVP als Beteiligungstreuhänderin und einzige Kommanditistin hätte gem § 171 Abs1 HGB ihre nicht refinanzierte Kommanditeinlage iHv. ca. € 65 Mio einzahlen müssen. In dieser Höhe haftete zusätzlich die MPC Real Estate Consulting GmbH aus der Platzierungsgarantie.

„Kein Zeichner könnte ernsthaft davon ausgehen, dass die Verpflichtungen von der TVP und MPC REC eingehalten werden können“- so die sinngemäße Aussage der MPC im letzten G-Bericht 2015/16.

Es existieren 9 Nachträge- also Korrekturen zum Verkaufsprospekt, die teilweise bereits den elektronischen Anleger-Archiven entnommen wurden. Auch die verbliebenen 11 Immobilienprojekte wurden entweder nicht fertiggestellt oder fehlerhaft investiert wie das Hotel in „Pune“. Bei einer  ( wohl 1. Kontrolle !1!) vor Ort stellten die MPC „Indien-Kenner“ fest, dass der Bauträger von 6 Objekten längst pleite war.

  1. Irreführung und Lügen

Bereits Ende 2010 stand fest, dass das Projekt zumindestens mit einem erheblichen Kapitalverlust scheitern wird. Die MPC Indien 2 KG konnte nur über Bankkredite u.a. der HSH Nordbank ihr Siechtum fortsetzen. Den Anlegern wurde aber bis 2015 – zuletzt unter Hinweis auf ein angebliches Sanierungsgutachten einer bekannten WP-Gesellschaft – die Sicherheit der Kapitalrückzahlung suggeriert. Im September 2016 wurde die MPC Indien 2 KG heimlich ohne Beteiligung der Anleger liquidiert. Aktuell wurde mitgeteilt, dass der Verkehrs- bzw. Sachwert Fondsimmobilien nur ca. € 24 Mio beträgt und von den indischen projektfinanzierenden Banken vereinnahmt wird.

  1. Das traurige Ergebnis:

Das Kapital ist und war bereits 2010 verloren. Die Verjährung möglicher Schadensansprüche gegenüber der TVP und der weiteren Initiatorengesellschaften dürfte noch nicht eingetreten sein, was einzelfallsbezogen zu prüfen ist. SHR wird weiterhin prüfen, ob die Verantwortlichen wegen Insolvenzverschleppung in die persönliche Haftung genommen werden können.

II.  44. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co KG ( MPC Holland 44)

  1. Fondskonzept

Der MPC Holland 44 wurde 2003 nach Platzierung des KG-Kapitals iHv. € 50.8 Mio geschlossen. Die Gesamtinvestition in 4 Bürogebäude in Groningen, Amstelveen und Zaandam mit insgesamt 40.061 qm beläuft sich auf € 102.8 Mio –davon € 52,0 Mio Bankfinanzierung über die Sparkasse KölnBonn.

  1. Rückforderung der Ausschüttungen

Bis zum Jahr 2011 erfolgten Ausschüttungen iHv. 53,5% des Beteiligungskapitals –geringer als die prognostizierten 66 %. Seit 2012 erfolgten keine Ausschüttung mehr.

Mit Schreiben vom März 2016 forderte die SPAKA KölnBonn die Anleger auf, die Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zu erstatten. Als Grund wurde u.a. eine angeblich notwendige Neubewertung der Immobilien und Nachbesicherung genannt –letztlich wird eine ausserordentliche Tilgung der SPAKA-Finanzierung verlangt.

  1. kein Rechtsanspruch

Zur rechtlichen Problematik der „Rückerstattung von Ausschüttungen“ sind  in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen des BGH und der Instanzgerichte ergangen. Das Kernproblem lässt sich kurz wie folgt erläutern:

Der Kommanditist haftet gegenüber Gläubigern nur insoweit, als dessen KG-Einlage –demnach die gezeichnete Beteiligungssumme oder ggf. die Haftsumme – nicht erbracht ist ( § 171Abs.1 HGB). Den Ausschüttungen der Fondsgesellschaft stehen idR. keine entsprechenden bilanziellen Gewinne gegenüber (sog. Liquiditäts-Ausschüttungen ) und gelten rechtlich als Rückerstattung der KG-Einlage. Die Haftung lebt im Umfange der Ausschüttungen wieder auf.

Im Innenverhältnis der KG zu den Kommanditisten ist der Anspruch auf Rückzahlung ausgeschlossen, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine dezidierte Regelung hierüber enthält ( BGH Urt.v. 12.03.2013 II ZR 73/11; Urt.v.01.07.2014 II ZR/12 m.w.N.). § 14 des KG- Gesellschaftsvertrages  (Prospekt S. 62) enthält keinen rechtlichen Ansatzpunkt für ein die Begründung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Ausschüttungen.

Im Falle der Insolvenz der Fonds-KG ist die Rechtslage abweichend. Der Inso-Verwalter kann die wiederaufgelebte Haftung der Kommandististen aus § 172 IV HGB zu Gunsten der Drittgläubiger geltend machen. Aus diesem Grunde wird den Anlegern regelmässig mit der Anmeldung der Insolvenz für die Fondsgesellschaft gedroht.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung lässt sich nicht vorhersehen. Daher ist ein individuelle Prüfung anzuraten.

 

SHR Report: Neue Hürden für Aufnahme von Immobilienkrediten –verfassungswidrig?

Mit der vom Bundestag am 21.03.2016 verabschiedete Umsetzung der EU-Richtlinie über Wohnimmobilien-Kreditverträge (2014/17/EU ) wurden seit über 100 Jahren bewährte   Prinzipien der privaten Immobilienfinanzierung im Interesse einer Harmonisierung in der EU aufgegeben. Nach der Neuregelung ist

  • der Beleihungswert der zu finanzierenden Immobilie ist nicht mehr der entscheidende Maßstab für die Höhe der Kreditvergabe – anders als bisher in dem 1899 in Kraft getretenen Hypothekenbankgesetzes (HBG – seit 2005 Pfandbriefgesetz) geregelt ;
  • von dem Kreditinstitut zu prüfen, dass die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag über die gesamte Laufzeit im Hinblick auf Zahlung von Zinsen und Tilgungen sichergestellt werden –eine im deutschen Recht kaum umsetzbare Regelung. Bei einer Tilgungsrate von 2% des Darlehens beträgt die Laufzeit des Darlehens ca. 25 Jahre. Dagegen sind regelmässige Tilgungen in der Mehrzahl der europäischen Staaten und den USA unüblich.

Weiterhin wurden bankrechtliche Aufsichts- und Ordnungsvorschriften systemfremd im BGB verankert.

1. Banken- und Sparkassen-Verbände und Medienecho

Erst nach Verabschiedung der Neuregelungen in den ausufernden Gesetzestexten der §§ 505a ff BGB gab es lautstarke Beschwerden der Vertreter der Banken, Sparkassen- und Genossenschaftsbanken über die neuen Restriktionen bei der Kreditvergabe. Anderseits hat es an einer massiven Gegenwehr der Banken im Vorfeld der Verabschiedung der Gesetze gefehlt. Die Stellungnahme des Bankenverbandes vom 13.02.2015 zu der 152 Seiten umfassenden Gesetzentwurf ( BT Drucksache 18/5922 ) umfasste gerade einmal 9 Seiten.

Die kritische Resonanz in den Medien war gewaltig, nachdem die Konsequenzen aus den neuen Regularien erkennbar waren – zu spät, „das Kind war bereits in den Brunnen gefallen “.

2. Hintergrund : notleidende Immofinanzierungen in den USA und Europa

In der Begründung der EU-Richtlinie wird u.a. auf die Immobilienkrise in den USA ab 2008 verwiesen – überhaupt nicht relevant für die Situation in Deutschland. Die US-Krise wurde durch die Vergabe von sog. „subprime“ Krediten ausgelöst. Unter Ausnutzung einer angeblichen Steigung der Immobilienwerte wurden dubiose Kredite vermittelt, die überwiegend in den Konsum flossen.

Auch in Europa haben zahlreiche Länder wie u.a. Spanien, Italien etc. vergleichbare riskante Finanzierungen ausgereicht, die u.a. zu der Schieflage der dortigen Banken und Sparkassen geführt haben (> siehe den Kommentar im Newsletter ). Für die Stabilisierung der Finanzmärkte in diesen europäischen Länder war die Verabschiedung der EU-Richtlinie zur Einführung belastbarer Standards sinnvoll und erforderlich. Das Gegenteil galt und gilt für Deutschland.

3. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen

Einmal mehr wurde das BGB mit ellenlangen und zT. mühsam leserlichen Gesetzestexten überfachtet. Neben sinnvollen Regelungen wie der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502) sind in den §§ 505a ff BGB umfangreiche Ordnungsvorschriften enthalten, die an die Kreditinstitute gerichtet sind und deren Entscheidungsspielraum bei der Vergabe von Immobiliendarlehen einengen. Umfangreiche Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung einschliesslich Regelungen über Sanktionen sind im BGB fehl am Platze. Die Kontrolle der Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten ist im öffentlichen Recht verortet und im Kreditwesengesetz (KWG, Verordnungen und Richtlinien der BaFin.) zu regeln. Gesetzliche Regelungen zur Grundstücksbewertung enthält umfassend das Pfandbriefgesetz, auf dessen Regelungen hätte verwiesen werden können. Den Grundsatz „pacta sunt servanda“ gesetzlich zu normieren, mag in der EU notwendig sein (§ 505a Abs, 1 S.2 BGB :„ dass keine erheblichen Zweifel.. bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, dem Zusammenhang mit den Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird“), ist im deutschen Zivilrecht fehl am Platze !

4. Grundschuld und Tilgungsprinzip

In Deutschland ist die gesetzliche Systematik der vom Darlehensvertrag unabhängigen abstrakten Grundschuldbesicherung (> Report: „die Grundschuld- ein scharfes Schwert“) einzigartig. Der in Grundschuld-Bestellungsurkunde vereinbarte Grundschuldbetrag zzgl.der dinglichen Zinsen ermöglicht dem Kreditinstitut – etwa im Falle des Verzuges- den Zugriff auf die Immobilie und zusätzlich über ein abstraktes Schuldanerkenntnis auch auf das gesamte Vermögen des Darlehensnehmers.

In den USA sowie meisten Europäischen Ländern einschließlich Österreich und Schweiz ist das in Deutschland zwingend vorgeschriebene Tilgungsprinzip unüblich. Das Darlehen wird lediglich verzinst und wird während der vereinbarten oder prolongierten Vertragsdauer nicht getilgt.

Dagegen muss ein Immodarlehen in Deutschland zwingend regelmässig getilgt werden. Bei der üblichen Vereinbarung von 2% Tilgung zzgl. ersparter Zinsen beträgt die Vertragsdauer bei entsprechenden Prolongationen ca. 25 Jahren. Der Darlehensnehmer darf frühesten nach Ablauf von 10 Jahren kündigen ( > newsletter: „Kündigung von Bausparverträgen“ ) Die Prüfung, dass von den Darlehensnehmern die Pflichten aus dem Vertrag für die gesamte Laufzeit eingehalten werden können (§ 505a Abs.1 S.2 BGB n.F.), kollidiert mit dem durch das Tilgungserfordernis begründete langen Dauer der Darlehensverträge und ist in der Praxis kaum umsetzbar.

Die Offenlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse ist nur eine Zeitaufnahme, die mit dem Risiko zukünftiger Änderung des Einkommens, Arbeitslosigkeit oder anderen Gründen belastet ist. Der 70 jährige Rentner, der sein Haus renovieren oder altersgerecht umbauen will, wird nicht den Nachweis, dass der Vertrag die gesamte Dauer von 25 Jahren bis zum 95 Lebensjahr eingehalten werden kann, erbringen können. Das Kreditinstitut ist ausreichend durch die Grundschuld und den Wert der Immobile gesichert.

5. Fazit: überflüssig -verfassungswidrig ?

Das BGB enthält in vielen Regelungsbereichen Bestimmungen, die den häufig strukturell unterlegenen „Verbraucher“ schützen. Das gilt unter anderem für das Mietrecht, Arbeits-/Dienstrecht, den Regelungen der Allgemeinen Geschäfts-und Vertragsbedingungen usw. Die gesetzlichen Neuregelungen für Immobiliendarlehen sind dagegen „verbraucherfeindlich.                                                                                                             Grundsätzlich steht es jedem Kreditinstitut frei, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kreditvergabe im KWG, den BaFin-Richtlinien über die Ausreichung eines Darlehens unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu entscheiden. Die Regelung im BGB schränkt unangemessen die durch Art. 2 GG garantierten Vertragsfreiheit für beide Vertragsparteien ein, ist im BGB fehl am Platze und wirkt gegenüber älteren Darlehensnehmern im Sinne von Artikel 3 GG diskriminierend (Artikel 3 Absatz I + III GG).

Die erst 2010 novellierten gesetzlichen Regelungen zum Verbraucherkredit wurden auf dem „Altar der EU- Gleichmacherei“ geopfert und ohne Ausschöpfung der zulässigen Ausnahmebestimmungen für nationale Regelungen umgesetzt.

RA Dr. Schulz-Hennig

SHR – Report: Lebensversicherungen: Wann lohnt die Rückabwicklung ?

 Die Ausgangslage

Viele Verbraucher haben in den letzten Jahren und Jahrzehnten in Lebens – und Rentenversicherungen investiert, entweder um finanziell für das Alter vorzusorgen oder um diese als Mittel zur Ablösung bestehender Immobiliendarlehen einzusetzen. Zuletzt stellte sich diese Investition jedoch zumeist als enttäuschend dar, da die Renditen deutlich hinter den Erwartungen oder vielleicht sogar hinter den damaligen Versprechungen der Versicherer zurückblieben. Folge hiervon ist, dass die Verbraucher nunmehr mit einer Unterdeckung entweder bei Auslaufen ihrer Kredite oder hinsichtlich des erhofften Lebensstandards bei Renteneintritt rechnen müssen.

Rechtliche Möglichkeiten: Der Widerruf

Der deutsche Gesetzgeber entschied sich Anfang der 90er-Jahre dafür, die Verbraucherrechte zu stärken und verankerte im Gesetz ein Widerrufsrecht, wonach der Verbraucher seine auf Abschluss eines Lebens – oder Rentenversicherungsvertrages gerichtete Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen konnte. Zeitgleich legte der Gesetzgeber damit den Versicherern die Pflicht auf, die Verbraucher bei Abschluss des Vertrages auf dieses Widerrufsrecht ordnungsgemäß hinzuweisen. Dieser Pflicht sind die Versicherer in einer Mehrzahl von Fällen allerdings nicht gemäß der gesetzlichen bzw. der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben nachgekommen, weshalb Verbraucher nach einem Grundsatzurteil des BGH im Jahre 2013 auch noch heute diese Verträge widerrufen können.

Die Folgen eines erfolgreichen Widerrufs

Sofern ein Verbraucher ein derartiges Widerrufsrecht noch zum jetzigen Zeitpunkt zusteht und er dieses rechtswirksam ausübt, so hat dies die Unwirksamkeit des Lebens – oder Rentenversicherungsvertrages zur Konsequenz. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Versicherer seine Gewinne, die er mit den Sparanteilen des Verbrauchers erzielt hat, an diesen herauszugeben hat. Zudem ist er nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die im aufgrund des Abschluss des Vertrages entstandenen Verwaltungs – und Abschlusskosten (gemeint sind im Wesentlichen die gezahlten Vermittlungsprovisionen) an den Verbraucher zurückzuzahlen. Beide Verpflichtungen zusammen machen es daher für einen Verbraucher aus finanzieller Sicht deutlich attraktiver, ihre Lebens – und Rentenversicherungen zu widerrufen anstatt diese zu kündigen oder auf dem Zweitmarkt zu veräußern.

Welche Verträge sind betroffen?

Vom gesetzlichen Widerrufsrecht sind Lebens – und Rentenversicherungsverträge betroffen, die ab dem Jahr 1992 von den Verbrauchern abgeschlossen wurden. Inhaber derartiger Versicherungspolicen können daher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung grundsätzlich von der Widerruflichkeit ihrer Verträge ausgehen.

Teilweise haben Versicherer bereits ab dem Jahr 1985 ihren Versicherungsnehmern freiwillig ein derartiges Widerrufsrecht eingeräumt. Auch über dieses Widerrufsrecht haben die Versicherer in der Mehrzahl der Fälle nicht ordnungsgemäß belehrt. Nachdem dieses Widerrufsrecht aber vertraglich eingeräumt wurde, können die gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nur bedingt auf diese Verträge übertragen werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Verträgen, die vor dem Jahr 1992 abgeschlossen wurden und bei denen ein Versicherer ein Widerrufsrecht freiwillig eingeräumt hat, deutlich verringerte Aussichten für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Widerrufsrechts bestehen.

Presse:

handwerksblatt.de – „Widerruf Lebensversicherungen“ vom 26.02.2016

SHR Report: Bankguthaben im Risiko

– Die Haftung von Bankguthaben in der Bankenkrise-

I. Das „Zypern-Modell“ gilt jetzt auch in Deutschland
Wir erinnern uns:
In 2013 gerieten die drei großen Banken in Zypern in Folge der Griechenlandkrise sowie hauseigenen Problemen in existentielle Schwierigkeiten. Um ein Übergreifen auf die griechischen und in Folge auch europäischen Banken zu verhindern, wurde ein Rettungsplan ausgearbeitet. Dieser sah vor, die Bankkunden mit ihren Einlagen über einen Betrag von T € 100 in die Haftung zu nehmen. Die EU beteiligte sich mit einem Sanierungsbeitrag i.H.v. ca € 6 Mrd.
Die berechtigten Proteste der Bankkunden gegen diese „Enteignung“ führte zu einer monatelang anhaltenden politischen Krise. Das „Mitgefühl“ der übrigen Europäer hielt sich in „Grenzen“, da im erheblichen Umfang Guthaben russischer Bankkunden betroffen waren.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Sanierungs-Modell „Zypern-Modell“ auch für Deutschland- bisher geheim gehalten und weitgehend unbekannt!
II. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
In einer „Nacht und Nebel“ Sitzung hat der Bundestag am 14.12.2014 das auf der europäischen Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie basierende „Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen“ (SAG) ohne Aussprache der Abgeordneten „durchgewunken“: 178 Paragraphen auf 109 Seiten Gesetzestext mit hochkomplizierten Bestimmungen!
1. Kern der Regelungen:
Bereits in einer nach außen nicht erkennbaren Krise einer Bank kann das BaFin intern Sanierungsmaßnahmen im Rahmen einer Frühintervention einleiten und die freie Verfügung über die Kundeneinlagen beschränken.
Der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wurden umfassende Befugnisse zur Frühintervention bis hinzu zur Vorlage eines Restrukturierungsplans eingeräumt. Das Insolvenzrecht ist außer Kraft gesetzt. Die BaFin ist berechtigt, einen „Abwickler“ (§ 62 Abs.1 SAG) einzusetzen. Damit ist der Zugriff auf Kundeneinlagen (die „Gläubigerbeteiligung“) eröffnet (§§ 90 ff. SAG).
• Mit welchen Kontoguthaben haftet der Bankkunde?
Guthaben auf einem Konto- egal ob Sparkonto oder Sparplan, Kontokorrent oder Festgeld wie auch Guthaben auf Depot- Verwaltungskonten- sind rechtlich Forderungen des Bankkunden (Gläubiger ) gegenüber der Bank . Wird die Bank als Schuldner zahlungsunfähig oder gerät in Liquiditätsnöte, so ist der Bankkunde dem Risiko der Realisierung seiner Forderung wie bei jedem dritten Schuldner ausgesetzt.
Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass diese Forderungen nicht mehr durchsetzbar sind:
Im Rahmen von Sanierungsanordnungen kann und wird der Bank untersagt werden, noch Verfügungen über die Kundengelder zuzulassen oder diese stark einzuschränken.
• „Die Spareinlagen sind sicher…?“
Im Oktober 2008 traten die Bundeskanzlerin Merkel und der damalige Finanzminister Steinbrück vor die TV-Kameras und verkündeten:
„Wir sagen den Sparerinnern und Sparern, dass ihre Einlagen sicher sind. Auch dafür steht die Bundesregierung ein….“
Dieser dringende Apell auf dem Höhepunkt der Finanzkrise war zur Vermeidung eines endgültigen Zusammenbruchs der Finanzmärkte nach der „Lehman-Pleite“ verantwortungsvoll  und richtig. Tatsächlich handelte es sich um ein leeres Versprechen, da weder der Staat noch der Steuerzahler für den Verlust der Spar- und sonstigen Einlagen von Bankkunden haften!
2. die „gesetzliche“ Einlagensicherung
Zum Schutz der Kundeneinlagen existieren in Deutschland drei Sicherungssysteme:
– die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gewährt für die Kunden der Privatbanken generell Einlagenschutz bis zu einem Betrag insgesamt € 100.000 pro Kunde- egal ob Spar-  oder sonstiges Guthaben;
– die Volks und Raiffeisenbanken haben ein eigenes Einlagensicherungssystem über die BVR Institution Sicherungs-GmbH eingerichtet, dass ein identisches Schutzniveau wie die EdB bietet;
– die deutsche Sparkassen und der Giroverband verfügen über ein eigenes Sicherungssystem zum Schutz von Kundeneinlagen, das im Wesentlichen auf solidarische Stützungsmaßnahmen innerhalb des Verbandes beruht.
Diese Sicherungssysteme sind sicher geeignet , die Einlagen in der Krise einer Bank mittlerer Größe, Genossenschaftsbank oder Sparkasse aufzufangen. Ausgeklammert sind von vornherein Einlagen soweit diese einen Betrag von € 100.000 – mit wenige Ausnahmetatbeständen – übersteigen. Der Verlust dieser übersteigenden Guthaben stellt  von vornherein ein „Solidarbeitrag“ des Kunden zur Rettung seiner Bank dar!

3. Belastbarkeit der Entschädigungseinrichtungen
Die Belastbarkeit der Einlagensicherungsrichtungen stand  in den bisher vier festgestellten Entschädigungsfällen – zuletzt die unbedeutende Mapelbank GmbH – nicht in Frage.
Aktuell bereitet die seit 2008 schwebende Finanz – und Bankenkrise wieder erhebliche Probleme: 
Nicht nur die griechischen, sondern die zahlreichen italienischen Banken befinden sich in ernsthaften Schwierigkeiten! Die globale und insbesondere europäische Vernetzung der Banken und der hiermit verbundenen Ansteckungsgefahr ist am Anfang der Griechenlandkrise deutlich sichtbar geworden. Auch ist die Krise der Deutschen Bank mit einem aktuellen Verlustausweis in Höhe von ca.6,2 Mrd. weit von einer Lösung entfernt.
In einem derartigen Krisenszenario ist die Einlagensicherung mehr als überfordert:
Auf den Konten der deutschen Banken sind Kontoguthaben von Privaten und Unternehmen in geschätzter Höhe von 2,9 Billionen Euro – davon allein 660 Mrd Spareinlagen bei Banken -verbucht. Dem gegenüber stehen Liquiditätsreserven in den vorher erwähnten Sicherungssystemen in geschätzter Höhe von 4,6 Mrd. Euro. Genaue Zahlen sind nicht verfügbar. Somit ist es schlichtweg illusorisch, dass in einer gesamteuropäischen Bankenkrise  Kundeneinlagen auch in dem beschränkten Umfang von € 100.000 geschützt werden können.

4. Die geplante europäische Einlagensicherung
Die europäische Kommission will bis zum Jahr 2024 eine europaweite Versicherung von Kundeneinlagen bis zu einem Betrag i.H.v. € 100.000 aufbauen und die nationalen Sicherungssysteme verschmelzen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Finanzkommissar Hill bereits vorgelegt.
Hierdurch wird das bereits in Deutschland erreichte Einlagensicherungssystem geschwächt. In mehreren Nationalstaaten wurden bisher im Bankensystem keine Rücklagen für die Einlagensicherung – und anderem auch in Italien – gebildet. Die Sicherungssysteme der Genossenschaftsbanken und Sparkassen sollen eingebunden werden, funktionieren aber auf einer grundsätzlich anderen Systematik.
Geplant ist eine stufenweise Einführung des Sicherungssystems, mit dem das Schutzniveau für die Kunden deutscher Banken deutlich geschwächt wird. Ob der Widerstand von Minister Dr. Schäuble den europäischen Begehrlichkeiten standhalten kann, ist zumindest zu bezweifeln.
III. Abschaffung von Bargeld
Die Diskussion über die Begrenzung von Bargeldzahlungen und im zweiten Schritt die Abschaffung des Euro als Bargeld ist aktuell in Gang gesetzt. Die von der Politik vorgeschobenen Gründe, die organisierte Kriminalität und Korruption einzudämmen, ist abwegig. Weltweit existieren Banken, die auf dem Geschäftsfeld der Geldwäsche sowie Zahlungsabwicklung für die organisierte Kriminalität aktiv sind.
Ausgerechnet der neue Chef der systemrelevanten Deutschen Bank John Cryan engagiert  sich energisch für den Gedanken der Abschaffung des Euros als Bargeld. Zu diesem Thema werden wir uns noch gesondert im kommenden Newsletter befassen. An dieser Stelle ist ein anderer Aspekt kurz zu kommentieren, der in der bisherigen Diskussion vollständig ausgeblendet wird:
Sollten die Pläne zur Abschaffung des Bargeldes umgesetzt werden, können die Bankkunden über den Euro nur im Rahmen ihrer Kontenguthaben verfügen. Kontoguthaben sind Forderungen der Bankkunden gegenüber der Bank. Ein EURO-Geldschein behält als quasi „Inhaberpapier“ dagegen seinen Wert.  Mit anderen Worten: Der Staat bzw. die Staatengemeinschaft stehen für den Wert des Geldscheins ein. So hat aktuell die Deutsche Bundesbank nochmals betont, dass die bisher noch nicht eingelösten ca. 1,2 Mio. DM 1.000 Geldscheine, die überwiegend  in Osteuropa als Ersatzwährung dienen, auch nach 15 Jahren und in Zukunft  eingelöst und umgetauscht werden!
Aus diesem Grunde ist es durchaus ratsam, einen nennenswerten Bestand an Bargeld vorzuhalten. Dies auch unter Berücksichtigung des nachfolgend geschilderten möglichen Szenario im Krisenfall.
IV. Szenario im Krisenfall
Über den Eintritt eines Krisenfalls bei einer Bank und die Aktivitäten der BaFin erfährt der Bankkunde nichts. Im Gegenteil: § 5 SAG regelt eine strikte Verschwiegenheitsverpflichtungen für alle Mitarbeiter von Banken, Abwicklungs-  oder Aufsichtsbehörden sowie anderen nationalen Behörden über die Einleitung jeglicher Maßnahmen im Rahmen der Frühintervention oder Feststellung der Abwicklungsvoraussetzungen ( § 62 Abs. 1 SAG).
Das Einfrieren und der Zugriff auf die Kundeneinlagen erfolgt „über Nacht“! Die Auszahlung an Geldautomaten werden gesperrt oder auf minimale Beträge beschränkt. Die Verfügung über Konten wird drastisch eingeschränkt. Die  Möglichkeit, Überweisungen ins Ausland in  sichere Drittländer-zu tätigen- wird eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird außer Kraft gesetzt.
Nur so kann ein “run“ auf die Banken verhindert werden. In der Griechenlandkrise hat Europa Flugzeuge voller Bargeld in Bewegung setzen müssen, um die bereits beschränkte Bargeldversorgung zu sichern.
Gut, wenn dann noch etwas Bargeld im Tresor liegt, die laufenden Verpflichtungen und den Lebensunterhalt zu sichern.
V. Strategien zur Vermögenssicherung
Wer nicht bereit ist, sich „solidarisch“ mit seinen Bankguthaben an der Sicherung und Rettung der krisengeschüttelten Banken zu beteiligen, muss sich Gedanken darüber machen, wie er sein Vermögen vor dem durchaus realitätsnahen Szenario schützt.

Die Thematik hierfür werden wir an einem Informationsabend für unsere Mandanten am

Mittwoch, den 23. März 2016 um 17.00 Uhr
in den Räumen unserer Kanzlei
Kapellenweg 6, 81371 München

erörtern.
Sofern Sie Interesse an der Teilnahme haben, bitten wir Sie, uns das Anmeldeformular unter “Infos”, “SHR-Veranstaltungen“ aufzurufen und uns zu übersenden.
Aus Kapazitätsgründen müssen wir die Teilnehmerzahl auf 30 begrenzen.

Dr. Ingo Schulz-Hennig

SHR-Report: Die Grundschuld … „ein scharfes Schwert“

  1. Hintergrund

Die Qualifizierung der Grundschuld als „ein scharfes Schwert“ stammt von dem früheren Vorsitzenden Richter des für Bankensachen zuständigen XI. BGH Senats. Hintergrund war die umfangreiche und heftige Auseinandersetzung zwischen Bankjuristen über die Zulässigkeit des Verkaufs von Darlehens-Paketen durch Hypothekenbanken an Finanzinvestoren unter gleichzeitiger Abtretung der hierfür bestellten Grundschulden.

Die Hypo Real Estate Bank AG – die „bad bank“ des HVB-Konzerns – hatte im Jahr 2004 ein Kreditpaket im Volumen von nom. 3,6 Mrd € an die „Heuschrecke“ – die US-amerikanische Investorengruppe Lone Star – verkauft. Nachfolgend waren die ca. 5000 Darlehensnehmer rigorosen Zwangsverwertungsmaßnahmen ausgesetzt. Hiervon betroffen waren auch erstmalig zahlreiche Darlehensnehmer, die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Zins und Tilgung vertragsgemäß erfüllt hatten.

Die Käuferin der Darlehensforderungen – eine auf den Bermudas ansässige Inkassogesellschaft LSF 5.Olympic LLC – hatte rigoros ihren „Businessplan“ umgesetzt, sich über die Vollstreckung aus den GS-Bestellungsurkunden die Grundstücke anzueignen bzw. die vollen Verkehrswerte zu realisieren.

Die Rechtsprechung agierte hilflos und stand unter dem Druck der Banken und Investorenlobby. Das einzige Urteil auf Einstellung der Zwangsvollstreckung konnte unsere Kanzlei vor dem 5. Senat des OLG München am 26.02.2008 erwirken ( 5 U 5102 ). Die kritischen Stimmen auf Seiten der Wissenschaft und von Anwaltsseite sowie dem Vorsitzenden Richter i.R. Herbert Schimansky fanden kein Gehör.

Das „Geschäftsmodell“ – Realisierung von Grundstückswerten – ist aktueller denn je !

 

  1. Grundschuld – die Risiken

Jeder Häuslebauer oder Immobilieninvestor hat im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung den Banken als Sicherheiten Grundschulden bestellt. Dies war bis zum Jahr 2003 weitgehend risikolos, da sich die finanzierenden Banken an ihre Verpflichtungen als Gläubigerin der bestellten Grundschulden gehalten haben. Nur so ist erklärlich, dass noch heute die Risiken bei Bestellung einer Grundschuld nahezu unbekannt sind.

 

  1. Abstraktes Sicherungsrecht

Die „Väter“ des BGB hatten für die Immobilienfinanzierung durch Banken als Sicherheit die „Hypothek“ (§§ 1113 ff BGB) vorgesehen. Die Hypothek war zu den identischen Konditionen wie das zugrunde liegende Darlehen eingetragen und reduzierte sich als sog „akzessorisches“ Sicherungsrecht analog der geleisteten Tilgung.

 

Im Jahr 1974 hatte der Gesetzgeber im Hypothekenbankgesetz neben der Hypothek auch die abstrakte Grundschuld als Sicherungsmittel zugelassen, ohne die hieraus entstehenden Konsequenzen zu erkennen. Seit dieser Zeit spielt die Hypothek in der Immobilienfinanzierung keine Rolle mehr.

Was bedeutet „abstrakt“ ?

Anders als die Hypothek begründet die Grundschuld eine eigenständige dingliche Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber. Diese dingliche Forderung ist allein maßgeblich bei der Verwertung der Grundschuld in der Zwangsvollstreckung. Die Höhe der besicherten Darlehensforderung ist ohne Relevanz. Mit anderen Worten:

Auch wenn das Darlehen bereits in voller Höhe zurückgezahlt ist, kann der Grundschuldgläubiger nach wie vor die Forderung einschließlich dinglicher Zinsen in voller Höhe „aus dem Grundstück“ geltend machen. Im Fall der Abtretung muss den neuen Grundschuldgläubiger die aktuelle Höhe der besicherten Darlehensschuld nicht interessieren. Die Durchsetzbarkeit der Grundschuldforderung in voller Höhe ist unproblematisch.

 

  1. Vollstreckbarer Titel

Die Durchsetzung der Grundschuldforderung wird durch die notarielle Grundschuldbestellungsurkunde gewährleistet. In der Grundschuldbestellungsurkunde unterwirft sich der Sicherungsgeber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Weiterhin ist dort geregelt, dass – ungeachtet einer Tilgungsvereinbarung – die dingliche Grundschuldforderung sofort fällig ist.

 

Aus der Grundschuldbestellungsurkunde kann auch unmittelbar in das private Vermögen des Grundschuldbestellers vollstreckt werden. Neben der Bestellung der Grundschuld und Eintragung ins Grundbuch gibt der Sicherungsnehmer ein eigenständiges abstraktes Schuldanerkenntnis iHd des Grundschuld–Hauptsachebetrages und der meist in der Größenordnung von 10-15% vereinbarten dinglichen Zinsen ab.

 

Diese rechtliche Konzeption eröffnet u.a.. im Fall der Abtretung der Grundschuld und Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde dem Missbrauch „Tür und Tor“:

Der neue Grundschuldgläubiger kann umgehend die Zwangsversteigerung in das Grundstück und in das private Vermögen des Sicherungsgebers aus der volle Höhe des Grundschuldbetrages sowie der thesaurierten dinglichen Zinsen betreiben – auch wenn dieser positive Kenntnis über die vollständige oder teilweise Tilgung der ursprünglich besicherten Forderung hat.

 

  1. strukturelle Übersicherung

Die Bestellung einer Grundschuld begründet von Anfang an eine strukturelle Übersicherung des Grundschuldgläubigers und Sicherungsnehmers (=Bank). Die mit 10 bis 15% vereinbarte Verzinsung

wird dem GS-Kapital zugeschlagen:

Sind 15% vereinbart, so hat die Grundschuld nach 4 Jahren bereits einen Sicherungs- und Vollstreckungswert iHv. 160%.

 

  1. freie Abtretbarkeit

Die im BGB gesetzlich getrennten Ebenen des Schuldrechts (Darlehensvertrag) sowie des Sachenrechts (abstrakte Grundschuld) haben zur Folge, dass die Grundschuld unabhängig von der besicherten Forderung isoliert abgetreten werden kann (§ 1154 BGB). Die Abtretung ist wirksam – ungeachtet möglicher Schadenersatzansprüche gegenüber der abtretenden Bank.

 

 

III. die Sicherungsabrede

Die Klammer zwischen der abstrakten Forderung aus der Grundschuld /abstraktem Schuldanerkenntnis und dem Darlehen bildet die sog. Sicherungsabrede oder Sicherungsvertrag zwischen Darlehensnehmer und Bank:

ein eigenständiger schuldrechtlicher Vertrag, der auch formlos oder stillschweigend zwischen Bank und Darlehensnehmer begründet wird. Bei Geschäftsbanken ist die Sicherungsabrede als „Zweckerklärung“ bezeichnet. In den älteren Hypothekenbankverträgen ist die Sicherungsabrede nur lückenhaft in den Allgemeinen Kreditbedingungen geregelt.

 

Ungeachtet der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Vertrages existiert keine gesetzliche Regelung über den Sicherungsvertrag. Die einzelnen Rechte und Pflichten aus der Sicherungsabrede wurden im Wesentlichen durch die BGH- und obergerichtliche Rechtsprechung definiert.

 

  1. Treuhandpflichten der Bank

Als Sicherungsnehmerin hat die Bank auf Grund in Ziff. II dargestellten Rechtslage sofortigen formellen Zugriff auf das Grundstück und das private Vermögen des Sicherungsgebers. Theoretisch könnte die Bank auch in dem Fall, dass das Darlehen überhaupt nicht ausgereicht wurde, sofort Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Gegenüber der Bank ist der Darlehensgeber jedoch durch den in der Sicherungsabrede vereinbarten Sicherungszweck sowie dem hieraus resultierenden Rückgewähranspruch geschützt. Die Bank ist verpflichtet, die Sicherheit „Grundschuld“ und „abstraktes Schuldanerkenntnis“ treuhänderisch zu verwalten und von der Realisierung der Sicherheit nur Gebrauch zu machen, wenn die hierfür bestehenden Bedingungen wie z.B. die wirksame Kündigung des Darlehens und Vollstreckungsandrohung erfüllt sind. Andernfalls könnte sich die Bank Schadenersatzansprüchen und den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue gem. § 266 StGB aussetzen.
Da die Banken diese Verpflichtungen in der Vergangenheit überwiegend beachtet haben, realisierten sich in der Praxis ( bis ca. 2003 ) die oben aufgezeigten Risiken nicht.
Dies änderte sich, seit dem Banken zur Entlastung ihrer Kreditportfolios oder zur Refinanzierung oder – wie im Fall der HRE Bank – zur Abwendung der Insolvenz die Darlehensforderungen und Grundschulden an Inkassofirmen oder sonstige Dritte verkaufen. Die neuen „Grundschuldgläubiger“ unterliegen weder den stringenten gesetzlichen Regularien für Banken, weiterhin nicht den

AGB-Banken noch unterliegen sie der Bankenaufsicht durch das BaFin. Die schuldrechtliche Sicherungsabrede bleibt ungeachtet der Abtretung nur zwischen Bank und Sicherungsgeber bestehen. Der neue Grundschuldgläubiger ist hieran nicht gebunden.

 

 

  1. Risikobegrenzungsgesetz 2008

Die Beschwerden der Bürger über das rigorose Vorgehen der Lone Star Gruppe aktivierte nach entsprechenden Interventionen auch unserer Kanzlei einige engagierte Abgeordnete des Bundestages.

Im Finanzausschuss des BT wurde im September 2007 über das „Risikobegrenzungsgesetz“ („lex Lonestar“) beraten. Der Unterzeichner trat als einer der 5 Sachverständigen auf Verbraucherseite

der geballten Finanzlobby und einem sperrigen Finanzminister gegenüber. Das verabschiedete Gesetz brachte marginale Verbesserungen. So konnten dem neuen GS-Gläubiger die „Einwendungen“ aus dem Sicherungsvertrag mit der Bank „entgegengehalten“ werden ( § 1193 Abs. 1a BGB), ohne dass dieser in die Vertragspflichten eintreten musste. Theoretisch könnte die Regelung Schadensersatzanprüche begründen, die in der Praxis nicht durchsetzbar sind :

Es ist wenig hilfreich, wenn der neue Grundstücksgläubiger Inhaber einer „Pizza“-Kette ist ( tatsächlicher Fall in unserer Kanzlei !),der weder der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist noch eine Vorstellung von dem Begriff „Sicherungsabrede“ hat. Dies gilt auch für den auf den Bermudas ansässigen „Investor“ oder die zahlreichen anderen „Inkasso“-Verwerter!

Weitere gesetzliche Regelungsvorschlägen wurde massiv abgeblockt. U.a. auch die Regelung, den vertragstreuen Darlehensnehmer vor der Abtretung zu informieren und Gelegenheit zu geben, das Kreditengagement durch Umschuldung auf eine andere Bank abzulösen.

 

  1. Probleme in der Zwangsvollstreckung

Für den Darlehensnehmer und Sicherungsgeber ergeben sich im Fall der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schwierige Hürden. In der Zwangsvollstreckung durch die Bank gelten noch die Treuepflichten aus dem Sicherungsvertrag und das Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des Sicherungsgebers (§ 17.1 AGB Banken). Gegenüber dem neuen Grundschuldgläubiger ist der Sicherungsgeber nahezu schutzlos, soweit nicht der schwierige Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) geführt werden kann.

 

  1. Grundschuldforderung allein maßgeblich

Vollstreckungstitel ist allein die Grundschuldbestellungsurkunde und maßgeblich im ZV-Verfahren die dingliche Grundschuldforderung. Der Einwand, die gesicherte Schuld voll getilgt zu haben, ist für den Rechtspfleger unbeachtlich. Der Versteigerungserlös wird in der Rangfolge der Grundschulden zunächst auf die dinglichen Zinsen und dann Grundschuld-Hauptsachebetrag zugeteilt. Auch wenn der Zwangsversteigerungserlös die Restschuld deutlich übersteigt, so ist dies im Rahmen des ZV-Verfahrens ohne Relevanz.

 

  1. kein Auskunftsanpruch nach Kündigung des Darlehens

Mit Kündigung des Darlehens wird das Kreditverhältnis beendet. Der noch offene Kreditbetrag wandelt sich in eine „normale“ Forderung der Bank, die zum Verzugszins mit 5% über Basis – beim Verbraucherdarlehen mit 2,5% über Basis – zu verzinsen ist. Soweit die Bank zunächst die Zwangsverwaltung betreibt oder anderweitige Sicherheiten wie Lebensversicherungen o.ä. auflöst oder sonstige Zahlungen von Dritten auf die Forderung verrechnen kann, besteht das Problem der genauen Feststellung der Schuld. Der Darlehensnehmer erhält keine Kontoauszüge oder Jahreszinsbestätigungen. Nach der weitgehend unverständlichen Rechtsprechung des BGH besteht kein Auskunftsanspruch auf Offenlegung der vereinnahmten Zahlungen und Verrechnung dieser Forderungen auf Hauptsache, Zinsen, Kosten o.ä.

Die Beweislast für die vollständige oder teilweise Tilgung der Forderung der Bank – etwa zum Zweck der Ablöse der Restforderung – liegt allein beim Schuldner.

 

  1. Vollstreckungsgegenklage

Die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO ist ebenfalls mit erheblichen Problemen behaftet. Der Streitwert der Klage ist grundsätzlich der Grundschuld-Hauptsachebetrag ungeachtet der valutierenden Restforderung.

 

Für die einstweilige Einstellung der Vollstreckung ( 769 ZPO ) ordnen die Gerichte die Stellung einer Bankbürgschaft als Sicherheit iHd Grundschuldbetrages an, obgleich die Bank über eine werthaltige Sicherheit verfügt und hieraus vollstreckt.

 

Der Einwand der inzwischen erfolgten Erfüllung der Forderung ist angesichts der Beweislast zu Lasten des Schuldners häufig nicht zu führen.

 

Die Klage gegen den neuen Grundschuldgläubiger nach Abtretung ist noch deutlich problematischer. Der Bestand der schuldrechtlichen Forderung ist irrelevant. Der Gläubiger kann die volle Grundschuldforderung einschließlich thesaurierter dinglicher Zinsen geltend machen. Soweit dieser horrende Betrag zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleistet wird, kann nachträglich ein Bereicherungsanspruch gegenüber den bonitätsschwachen Gläubigern geltend gemacht werden.

 

  1. wichtige Tipps für Darlehensnehmer
  2. Abtretbarkeit der Grundschuld ausschließen

Bis zum Jahr 2003 galt bei Notaren, Rechtsanwälte und auch den Banken die zutreffende Rechtsmeinung, dass die für die „Bank“ als Geschäftspartner des Vertrauens bestellte Grundschuld nicht abgetreten werden durfte. Ausnahme war der Verwertungsfall nach Kündigung des Darlehens oder ggf Abtretung an eine andere Bank mit gleich hohem Schutzniveau. Inzwischen haben Banken und Sparkassen in die Kreditbedingungen häufig eine Klausel enthalten, die zur Abtretung der Grundschuld berechtigen.
Diese Klausel sollte– auch im Fall bereits bestehender Darlehensverträge – abbedungen werden.
Das Argument der Banken, man müsse sich refinanzieren und deshalb die Abtretbarkeit ermöglichen, ist verfehlt. Selbstverständlich müssen sich Banken oder Sparkassen refinanzieren. Hierzu bedarf es keiner formellen Abtretung der Grundschuld. Neben der treuhänderischen Verwaltung der Grundschuld für den Refinanzierer stehen hier eine Reihe von anderen Instrumentarien zur Verfügung.

 

Im Grundbuch bleibt die Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen.

 

  1. nach Kündigung Zahlungseingänge kontrollieren

Nach Kündigung des Kredits erhält der Darlehensnehmer keine Kontoauszüge oder sonstige Saldenbestätigungen mehr. Umso wichtiger ist es, alle Zahlungszuflüsse an die Bank – wie etwa eine Auszahlungsbestätigung einer LV, bekannte Mieteingänge im Rahmen der Zwangsverwertung oder sonstige Zahlungen zu erfassen und in ein eigenes Forderungskonto unter Berücksichtigung der Verzinsung einzustellen. Die entsprechenden Programme sind heute problemlos im Internet ( u.a. bei „Interhyp“) abrufbar. Das Forderungskonto ist unter Beachtung der gesetzlichen Verrechnungsvorschriften gem. § 497 BGB und der maßgeblichen Verzinsung gem. § 503 Abs. 2 BGB (2,5% über dem Basiszins) zu führen.

  1. Rückgewähransprüche rechtzeitig anmelden

Rückgewähransprüche in geschätzter Milliardenhöhe gehen den Schuldnern verloren, da diese nach erfolgter Zwangsvollstreckung nicht geltend gemacht und durchgesetzt werden. Nach erfolgter Zwangsvollstreckung besteht der Anspruch des Schuldners auf Rechnungslegung und Abrechnung der Forderungen. Diese Ansprüche unterliegen der Verjährung und müssen ausdrücklich geltend gemacht werden.

  1. Der wichtigste Tipp:

Rechtzeitig und bereits im Fall der Störung des Kreditverhältnisses bei Aussetzung von Zins- und Tilgungszahlungen o.ä fachlichen Rat einholen und das Risiko der Zwangsverwertung vermeiden.

Dr. Ingo Schulz-Hennig

Enteignung der NSV Gläubiger Details

Dt. Öl & Gas AG,S.A, ECI Capital Invest, NSV 1 bis 6 GmbH & Co KG´s …

„Enteignung“ der NSV- Gläubiger : handstreichartig und ohne Begründung hat die TB Treuhand GmbH die Zeichner der Namensschuldverschreibungen im Volumen von ca. 125 Mio € durch Beschlussfassungen in „Anleger-versammlungen die Ansprüche auf Verzinsung und Kapitalrückzahlung einschliesslich der Besicherung entzogen. Im Gegenzug wurden nicht börsennotierte vinkulierte Namensaktien der Dt. Öl & Gas S.A. zu einem Preis von 13.50 zugeteilt. Die Beschlussfassungen sind nach unserer unwirksam .. die „Informationspolitik“ der ECI ein Skandal .. mehr in unserem Report „Dt. Öl & Gas „

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